IHR Servicemitarbeiter - IT & EDV Systemhaus GmbH – externer Datenschutzbeauftragter für Unternehmen, Praxen, Firmen, Unternehmer Ärzte und Gewerbetreibende
IHR Servicemitarbeiter – IT & EDV Systemhaus GmbH
Wir stehen Ihnen zur Seite unser Know How erhalten Sie aus der Hand von Experten und Spezialisten.
- Die Rechtsanwälte überprüfen Ihre Internetseite und Abläufe im Unternehmen auf notwendige Massnahmen und Schritte.
- Die Grafiker, Designer, Developer und Servicemitarbeiter überarbeiten Ihre Firmen Internetseite und Homepage
- Die Techniker, Berater und Servicemitarbeiter überarbeiten Ihr Netzwerk, erstellen Datensicherung Abläufe und verschlüsseln Ihre Hardware ( Festplatten, Clients, Server) sowie überprüfen Ihr Hard und Software - System
Wir beraten Sie gerne – Rufen Sie einfach an.
Tel: 030 54874086
Tel: 03322 8509070
E-Mailadresse: dsgvo@wiegehtsweiter.de
Grundlage:
Art. 37 DSGVO Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
- die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
- Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
- Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
- In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.
- Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.
- Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
- Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.